Werkstoffzeugnis nach EN 10204
Ein Werkstoffzeugnis ist die dokumentierte Bestätigung, dass ein gelieferter Werkstoff die bestellten Eigenschaften tatsächlich erfüllt. Welche Arten solcher Nachweise es gibt, regelt die europäische Norm EN 10204 „Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen“, in Deutschland übernommen als DIN EN 10204. Die aktuelle Ausgabe von 2004 unterscheidet vier Arten: die Werksbescheinigung 2.1, das Werkszeugnis 2.2 sowie die Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 und 3.2. Entscheidend für die Aussagekraft ist, ob eine nichtspezifische oder eine spezifische Prüfung zugrunde liegt – also ob die Prüfergebnisse dem tatsächlich gelieferten Erzeugnis zugeordnet sind – und wer die Bescheinigung bestätigt. Die Norm gilt für metallische Erzeugnisse, darf aber auch auf nichtmetallische Erzeugnisse angewendet werden. Im Zusammenhang mit der Probenahme von Schüttgut ist das Werkstoffzeugnis der Nachweis für die Werkstoffauswahl an allen medienberührten Bauteilen.
Die vier Arten von Prüfbescheinigungen
Die Norm unterscheidet die Bescheinigungen danach, welche Prüfung ihnen zugrunde liegt und wer sie bestätigt:
- Werksbescheinigung 2.1: Der Hersteller bestätigt die Übereinstimmung mit der Bestellung, ohne Angabe von Prüfergebnissen.
- Werkszeugnis 2.2: Der Hersteller bestätigt die Übereinstimmung und gibt Ergebnisse einer nichtspezifischen Prüfung an, etwa aus der laufenden Fertigungskontrolle. Ein zwingender Bezug zur konkret gelieferten Charge besteht nicht.
- Abnahmeprüfzeugnis 3.1: Angabe von Ergebnissen einer spezifischen Prüfung am tatsächlich gelieferten Erzeugnis. Bestätigt wird es durch einen von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers.
- Abnahmeprüfzeugnis 3.2: wie 3.1, zusätzlich bestätigt durch den Abnahmebeauftragten des Bestellers oder einen in amtlichen Vorschriften genannten Abnahmebeauftragten, etwa TÜV oder eine Klassifikationsgesellschaft.
Ein Zeugnis enthält typischerweise Werkstoffbezeichnung und Werkstoffnummer, Schmelz- oder Chargennummer, die chemische Zusammensetzung, mechanische Eigenschaften, den Wärmebehandlungszustand sowie den Bezug zur Bestellung.
Die Ausgabe 2004 hat die Systematik gegenüber der Vorgängernorm gestrafft: Das Werksprüfzeugnis 2.3 ist entfallen, das heutige Abnahmeprüfzeugnis 3.1 entspricht dem früheren 3.1.B, während 3.1.A und 3.1.C im Zeugnis 3.2 aufgegangen sind. Die Bezeichnung „Sachverständiger“ wurde durch „Abnahmebeauftragter“ ersetzt. Händler dürfen Prüfbescheinigungen nur als Original oder unveränderte Kopie weitergeben; zulässig ist lediglich die Anpassung der Mengenangaben.
Einsatz in der Probenahme von Schüttgütern
In der Probenahme ist die Werkstoffauswahl unmittelbar qualitätsrelevant: Ein korrodierendes Bauteil verändert die Probe und damit das Analyseergebnis. Das Werkstoffzeugnis belegt, dass der ausgewählte Werkstoff – etwa Hastelloy oder ein Edelstahl wie 1.4404 beziehungsweise 1.4571 – tatsächlich geliefert und geprüft wurde, und macht die Charge rückverfolgbar. Nachweispflichtig sind dabei alle Bauteile mit Materialkontakt:
- medienberührte Bauteile des Probenehmers, etwa Sonden, Schnecken, Kolben, Stutzen, Probenkammern und Ventilkomponenten
- Messtechnik mit Materialkontakt
- Zubehör wie Flaschenadapter, Tütenhalter oder Transportrohre
Gerade das Zubehör wird in Ausschreibungen und Qualifizierungen häufig übersehen, obwohl es genauso mit dem Produkt in Kontakt kommt wie der Probenehmer selbst. Für eine lückenlose Qualitätssicherung gehört es in dieselbe Nachweiskette. Bei REMBE® Kersting ist das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 der Standard für Kunden, die einen Nachweis benötigen – für Probenehmer, Messtechnik und Zubehör gleichermaßen.
In welchen Industrien
Nachweisanforderungen unterscheiden sich deutlich nach Branche. Hoch sind sie in der Pharmazie und Feinchemie, wo Werkstoffnachweise Teil der Anlagenqualifizierung sind, sowie in der Chemie und chemischen Verfahrenstechnik, insbesondere im Geltungsbereich von Druckgeräten. In der Lebensmittel -Industrie steht die Rückverfolgbarkeit produktberührter Teile im Vordergrund, in der Agrarwirtschaft und Düngemittelherstellung die Beständigkeit gegen aggressive Medien. In Branchen wie Bergbau + Steinbruch oder Transport + Logistik genügen dagegen häufig Bescheinigungen der Reihe 2.
Gesetzliche Vorgaben und Richtlinien
Die EN 10204 schreibt selbst keine Zeugnisart vor. Sie definiert nur die verfügbaren Arten – welche davon gilt, muss ausdrücklich in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart werden. Die Anforderung ergibt sich aus dem jeweils anwendbaren Regelwerk. Im Geltungsbereich von Druckgeräten ist die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU einschlägig, für die die EN 10204 als harmonisierte Norm gilt; für Zeugnisse 3.1 und 3.2 muss der Werkstoffhersteller über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügen. Die DIN EN 10168 konkretisiert die Angaben in Prüfbescheinigungen für Stahlerzeugnisse. In ATEX-relevanten Umgebungen kommen die ATEX-Vorgaben hinzu. Bei Lebensmittel- und Produktkontakt sind außerdem Konformitätserklärungen nach der Verordnung (EG) 1935/2004 erforderlich – diese sind von der EN 10204 nicht abgedeckt und werden separat beigebracht. Welche Normen und Richtlinien gelten, variiert je nach Industrie, Land und Art des Schüttguts.
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